In den im § 4 beschriebenen Gebieten der Zonen I bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann. Hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen wassergefährdenden Stoffen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung und Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben; ausgenommen sind Sand und Schottergewinnungen, die über einer Höhenlinie von 250 m im Schongebiet des Johannesbrunnens und über 300 m im Schongebiet der Gleichenbergerquelle liegen;
4. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sein können, wie z. B. Müll;
5. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;
6. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen;
7. Bohrungen, Grabungen, Sprengungen und Fundamentherstellungen, ohne Rücksicht auf die Tiefe, wenn hiebei Mineralwasser oder Kohlensäuregas erschrotet wird. Diesfalls darf die in Angriff genommene Arbeit erst fortgesetzt werden, wenn die wasserrechtliche Bewilligung hiefür erwirkt wurde. Bis dahin ist das Bohrloch bzw. die Baugrube sachgemäß abzuschließen und eine unverzügliche Meldung an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten;
8. Quellfassungen und Erschließungen von Grundwasser, wenn hiefür nicht schon nach §§ 9 oder 10 WRG. 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist.
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