Besondere Anordnungen, die nach § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG. 1959 oder auf Grund früherer Gesetze zum Schutze der Heilquellen getroffen wurden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, desgleichen auch Einschränkungen des Betriebes bestehender Anlagen und Unternehmungen im gesamten Schongebiet, die auf Grund des § 34 WRG. 1959 erlassen wurden.
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