Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt der bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Prüfungskommission, die aus 4 Mitgliedern besteht, und zwar dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden, dem Bezirksjägermeister (Stellvertreter), sowie einem Jagdschutzorgan und einem Sachverständigen aus der Land und Forstwirtschaft. Für die beiden letztgenannten Mitglieder der Prüfungskommission ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber im Rahmen der von den Prüfungswerbern zu leistenden Gebühren und Abgaben Anspruch auf einen Pauschalbarauslagenersatz von 6 € je Kandidat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/1972, LGBl. Nr. 67/1982, LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 27/1989, LGBl. Nr. 45/2001
§ 2
§ 2
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfungen durch Anschlag an der Amtstafel, auf der Website der Behörde und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft zu verlautbaren.
(2) Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in § 41 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
§ 3
§ 3
(1) Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
1. die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und den Lebensraum;
2. die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
3. die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
4. die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
5. die Erkennungsmerkmale der Wildarten nach dem Jagdgesetz;
6. die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
7. die Grundlehren der Behandlung des erlegten, des gefangenen und als Fallwild aufgefundenen Wildes;
8. die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen und bei alpinem Notruf.
(2) Die Jägerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung (Schießprüfung; sichere Waffenhandhabung und Nachweis weidgerechter Schussleistung mit dem Jagdgewehr). Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
(3) Ist das Ergebnis der theoretischen Teilprüfung positiv, darf der Prüfungskandidat zur praktischen Teilprüfung (Schießprüfung) antreten. Bei negativem Ergebnis der Schießprüfung ist nur diese Teilprüfung neuerlich abzulegen.
(4) Die praktische Teilprüfung, die in Anwesenheit zumindest eines Prüfungskommissionsmitgliedes stattzufinden hat, besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich die praktische Teilprüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Nach jedem Schuss muss die Waffe gesichert oder der Verschluss geöffnet werden. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einer für den Jagdgebrauch zulässigen Büchse mit einer Geschoßenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter, oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 Meter, sitzend. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist erlaubt. Das Gewehr liegt auf der Schießbrüstung mit dem Lauf in Richtung Scheibe. Der Schaft muss in die Schulter eingezogen und darf abgestützt werden. Die Hände, Unterarme oder Ellenbogen dürfen auf der Brüstung aufgelegt werden. Bereitgestellte Auflagen (z. B. Sandsäcke) für den Vorder- und Hinterschaft kann der Prüfungskandidat frei wählen. Treffererfordernis: mindestens 24 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen können bis zu 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen werden. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
§ 4
§ 4
(1) Nach Beendigung der theoretischen Teilprüfung, die auch vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt werden kann, beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit über das Teilprüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei ungenügendem Erfolg der theoretischen Teilprüfung ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Über den Verlauf der Jägerprüfung ist ein Prüfungsvermerk aufzunehmen und vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2025
§ 5
§ 5
(1) Nach positiv bestandener praktischer Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten über die mit Erfolg bestandene Gesamtprüfung ein Zeugnis (Anlage A) auszufolgen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Bezirksverwaltungsbehörde zu versehen.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er hiervon durch eine Zuschrift (Anlage B) zu verständigen. Bei ungenügendem Erfolg der praktischen Teilprüfung ist eine Frist für deren Wiederholung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025
§ 6
§ 6
Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Parteiansuchens noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
§ 7
§ 7
Die theoretische und praktische Teilprüfung können nur je zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet bei der Behörde statt, bei der die erste Jägerprüfung abgenommen wurde. Die Prüfungsbehörde hat jedenfalls bis spätestens Ende Oktober Wiederholungsprüfungstermine anzubieten, ausgenommen in begründeten Fällen, wie infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Februar 1951, VuABl. Nr. 91, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1989
§ 9
§ 9
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/1972 ist am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1982 ist am 1. November 1982 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 7 sowie der Anlagen A und B durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1986 sind am 3. April 1986 in Kraft getreten.
(4) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1989 sind am 29. April 1989 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2017 treten der Titel, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und die Anlagen A, B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2017 , in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2025 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 und die Anlagen B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
Anlage A
Anl. 1
(Anm: Das Zeugnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017
Anhänge
Anlage 1 - Anlage APDFAnlage B
Anl. 2
(Anm: Die Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
Anhänge
Anlage 2 - Anlage BPDFAnlage C
Anl. 3
(Anm: Die Anlage C ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
Anhänge
Anlage 3 - Anlage CPDF