(1) Nach positiv bestandener praktischer Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten über die mit Erfolg bestandene Gesamtprüfung ein Zeugnis (Anlage A) auszufolgen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Bezirksverwaltungsbehörde zu versehen.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er hiervon durch eine Zuschrift (Anlage B) zu verständigen. Bei ungenügendem Erfolg der praktischen Teilprüfung ist eine Frist für deren Wiederholung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025
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