(1) Nach Beendigung der theoretischen Teilprüfung, die auch vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt werden kann, beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit über das Teilprüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei ungenügendem Erfolg der theoretischen Teilprüfung ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Über den Verlauf der Jägerprüfung ist ein Prüfungsvermerk aufzunehmen und vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2025
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