(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfungen durch Anschlag an der Amtstafel, auf der Website der Behörde und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft zu verlautbaren.
(2) Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in § 41 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
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