(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt der bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Prüfungskommission, die aus 4 Mitgliedern besteht, und zwar dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden, dem Bezirksjägermeister (Stellvertreter), sowie einem Jagdschutzorgan und einem Sachverständigen aus der Land und Forstwirtschaft. Für die beiden letztgenannten Mitglieder der Prüfungskommission ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber im Rahmen der von den Prüfungswerbern zu leistenden Gebühren und Abgaben Anspruch auf einen Pauschalbarauslagenersatz von 6 € je Kandidat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/1972, LGBl. Nr. 67/1982, LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 27/1989, LGBl. Nr. 45/2001
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