(1) Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf:
1. die jagdgesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung der Jagd zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen über den Natur und Tierschutz, die Kenntnis der Einflüsse des Wildes auf die land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und den Lebensraum;
2. die Grundregeln für die Handhabung der Jagdwaffen und Munition, die Vorsichtsmaßregeln im praktischen Jagdbetrieb;
3. die Grundregeln der Wildhege und der Jagdausübung sowie die wichtigsten Wildkrankheiten;
4. die Weidgerechtigkeit, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache) und Jagdbräuche;
5. die Erkennungsmerkmale der Wildarten nach dem Jagdgesetz;
6. die Grundlehren der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung;
7. die Grundlehren der Behandlung des erlegten, des gefangenen und als Fallwild aufgefundenen Wildes;
8. die Grundlehren der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen und bei alpinem Notruf.
(2) Die Jägerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung (Schießprüfung; sichere Waffenhandhabung und Nachweis weidgerechter Schussleistung mit dem Jagdgewehr). Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
(3) Ist das Ergebnis der theoretischen Teilprüfung positiv, darf der Prüfungskandidat zur praktischen Teilprüfung (Schießprüfung) antreten. Bei negativem Ergebnis der Schießprüfung ist nur diese Teilprüfung neuerlich abzulegen.
(4) Die praktische Teilprüfung, die in Anwesenheit zumindest eines Prüfungskommissionsmitgliedes stattzufinden hat, besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich die praktische Teilprüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Nach jedem Schuss muss die Waffe gesichert oder der Verschluss geöffnet werden. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einer für den Jagdgebrauch zulässigen Büchse mit einer Geschoßenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter, oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 Meter, sitzend. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist erlaubt. Das Gewehr liegt auf der Schießbrüstung mit dem Lauf in Richtung Scheibe. Der Schaft muss in die Schulter eingezogen und darf abgestützt werden. Die Hände, Unterarme oder Ellenbogen dürfen auf der Brüstung aufgelegt werden. Bereitgestellte Auflagen (z. B. Sandsäcke) für den Vorder- und Hinterschaft kann der Prüfungskandidat frei wählen. Treffererfordernis: mindestens 24 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen können bis zu 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen werden. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
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