Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Höhlenbuch besteht aus Höhlenbucheinlagen.
(2) Jede Höhlenbucheinlage ist aus dem Bestandblatte, dem Veränderungsblatte und den Beilagen zu bilden.
§ 2
§ 2
Für jedes gemäß Artikel II, § 1, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, als Naturdenkmal erklärte Naturgebilde ist eine eigene Höhlenbucheinlage zu eröffnen. Die Höhlenbucheinlagen sind nach Bundesländern geteilt und nach Gemeinden geordnet zu führen.
§ 3
§ 3
Das Bestandblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
1. Namen, Art und Lage des Naturdenkmales, die Parzellennummern der Grundstücke auf oder unter denen das Naturdenkmal liegt, Tag und Zahl des die Erklärung zum Naturdenkmale aussprechenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes und bei den für den allgemeinen Besuch erschlossenen Höhlen, Tag und Zahl der Genehmigung der Betriebsordnung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
2. die Namen des Eigentümers und der gemäß Artikel II, § 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 26.Juni 1928, B.G.Bl. Nr. 169, Verfügungsberechtigten;
3. eine kurze Beschreibung des Naturgebildes im Zeitpunkte seiner Erklärung zum Naturdenkmale in dem für die Handhabung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, erforderlichen Ausmaße;
4. Tag und Zahl des die Erklärung zum Naturdenkmal aufhebenden Bescheides oder die Zeit und die Umstände des physischen Unterganges des Naturdenkmales.
§ 4
§ 4
Das Veränderungsblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
1. Alle Veränderungen in den gemäß § 3, Z.1 und 2, erfolgten Eintragungen;
2. Tag, Zahl und wesentlichen Inhalt des Bescheides des Bundesdenkmalamtes, mit welchem die Zustimmung zu künst lichen Veränderungen am Naturdenkmal erteilt wurde;
3. eine kurze Beschreibung der künstlichen und natürlichen Veränderungen, die die Eigenart, das besondere Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung des Naturdenkmales beeinflußt haben, ferner in dem sachlich gebotenen Ausmaße, Angaben über die in oder auf dem Naturdenkmal gehobenen und gemäß Artikel II, § 1, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, unter Schutz gestellten Ergebnisse von Aufsammlungen und Ausgrabungen.
§ 5
§ 5
Die Beilagen der Höhlenbucheinlagen sind:
1. Eine Situationsskizze des Naturdenkmales und seiner Zugangswege;
2. eine planliche Darstellung (Handskizze) des Naturdenkmales und nötigenfalls Lichtbilder seiner wesentlichsten Teile.
§ 6
§ 6
(1) Bei der Darstellung von auf der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben sind die konventionellen Zeichen der Spezialkarte 1 : 25.000 zu verwenden.
(2) Bei der Darstellung von unter der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben (Höhlen) ist der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebende Zeichenschlüssel zu verwenden.
§ 7
§ 7
Die übrigen auf eine Höhlenbucheinlage bezüglichen Schriftstücke und Pläne sind nach Einlagen geordnet im Bundesdenk malamte zu verwahren. Hiezu gehören insbesondere: Abschriften aller auf das Naturdenkmal sich beziehender Bescheide und Verfügungen; Plankopien der Katastralmappe jener Parzellen, auf oder unter denen sich das Naturdenkmal befindet, mit eingezeichneten Planskizzen des Naturdenkmales; eine kurze Darstellung der Entdeckungs-, beziehungsweise Erschließungsgeschichte und bei den für den allgemeinen Besuch erschlossenen oder einer anderen wirtschaftlichen Verwendung zugeführten Naturdenkmalen, eine planliche Darstellung der Erschließungs-, Beleuchtungs- und Förderanlagen.
§ 8
§ 8
(1) Das Höhlenbuch liegt beim Bundesdenkmalamt zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamtabschriften davon sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die die Bundesländer betreffenden Teilabschriften bei den Landeskonservatoren für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Revierbergämtern, Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(2) Die Abschriftnahme aus dem Höhlenbuche ist unter Aufsicht eines Beamten während der Amtsstunden jedermann gestattet.
(3) Die Entnahme von Höhlenbucheinlagen oder von Teilen derselben ist auch für Amtszwecke verboten. Auch anläßlich der Vorlage von Akten an die Oberbehörden dürfen nur Abschriften der urschriftlichen Eintragungen angeschlossen werden.