(1) Das Höhlenbuch liegt beim Bundesdenkmalamt zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamtabschriften davon sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die die Bundesländer betreffenden Teilabschriften bei den Landeskonservatoren für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Revierbergämtern, Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(2) Die Abschriftnahme aus dem Höhlenbuche ist unter Aufsicht eines Beamten während der Amtsstunden jedermann gestattet.
(3) Die Entnahme von Höhlenbucheinlagen oder von Teilen derselben ist auch für Amtszwecke verboten. Auch anläßlich der Vorlage von Akten an die Oberbehörden dürfen nur Abschriften der urschriftlichen Eintragungen angeschlossen werden.
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