Für jedes gemäß Artikel II, § 1, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, als Naturdenkmal erklärte Naturgebilde ist eine eigene Höhlenbucheinlage zu eröffnen. Die Höhlenbucheinlagen sind nach Bundesländern geteilt und nach Gemeinden geordnet zu führen.
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