Das Veränderungsblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
1. Alle Veränderungen in den gemäß § 3, Z.1 und 2, erfolgten Eintragungen;
2. Tag, Zahl und wesentlichen Inhalt des Bescheides des Bundesdenkmalamtes, mit welchem die Zustimmung zu künst lichen Veränderungen am Naturdenkmal erteilt wurde;
3. eine kurze Beschreibung der künstlichen und natürlichen Veränderungen, die die Eigenart, das besondere Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung des Naturdenkmales beeinflußt haben, ferner in dem sachlich gebotenen Ausmaße, Angaben über die in oder auf dem Naturdenkmal gehobenen und gemäß Artikel II, § 1, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, unter Schutz gestellten Ergebnisse von Aufsammlungen und Ausgrabungen.
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