Das Bestandblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
1. Namen, Art und Lage des Naturdenkmales, die Parzellennummern der Grundstücke auf oder unter denen das Naturdenkmal liegt, Tag und Zahl des die Erklärung zum Naturdenkmale aussprechenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes und bei den für den allgemeinen Besuch erschlossenen Höhlen, Tag und Zahl der Genehmigung der Betriebsordnung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
2. die Namen des Eigentümers und der gemäß Artikel II, § 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 26.Juni 1928, B.G.Bl. Nr. 169, Verfügungsberechtigten;
3. eine kurze Beschreibung des Naturgebildes im Zeitpunkte seiner Erklärung zum Naturdenkmale in dem für die Handhabung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, erforderlichen Ausmaße;
4. Tag und Zahl des die Erklärung zum Naturdenkmal aufhebenden Bescheides oder die Zeit und die Umstände des physischen Unterganges des Naturdenkmales.
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