Feuerbrandverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).
§ 2
§ 2 Wirtspflanzen
Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind die Pflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen:
Amelanchier | (Felsenbirne) |
Aronia | (Apfelbeere) |
Chaenomeles | (Zierquitte) |
Cotoneaster | (Zwergmispel) |
Crataegus | (Weiß- oder Rotdorn) |
Cydonia | (Quitte) |
Eriobotrya | (Wollmispel) |
Malus | (Apfel) |
Mespilus | (Mispel) |
Photinia davidiana | (Lorbeermispel) |
Pyracantha | (Feuerdorn) |
Pyrus | (Birne) |
Sorbus |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 51/2009
§ 3
§ 3 Beschränkung der Produktion, Auspflanzung und Verbringung
(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen von Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen sind verboten:
Cotoneaster (Zwergmispel)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Pyracantha (Feuerdorn)
Photinia davidiana (Lorbeermispel)
Eriobotrya (Wollmispel)
(2) Ausgenommen vom Verbot der Produktion und des Verbringens sind Wirtspflanzen gemäß Abs. 1, wenn sie von registrierten Baumschul- und Gartenbaubetrieben zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark erzeugt und von diesen nachweislich in Gebiete außerhalb der Steiermark verbracht werden. Zur Dokumentation dieser Produktion sind laufend Aufzeichnungen über die erzeugten Wirtspflanzen (Arten, Mengen etc.) zu führen. Zum Nachweis des Verbringens in Gebiete außerhalb der Steiermark sind ebenfalls laufend Aufzeichnungen (Listen mit Art und Menge der verbrachten Pflanzen sowie mit Namen und Adressen der Empfänger) zu führen und mit geeigneten Unterlagen (Lieferscheinen, Rechnungen etc.) zu belegen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf des auf die Produktion und das Verbringen folgenden Jahres aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 42/2004, LGBl. Nr. 51/2009, LGBl. Nr. 109/2013
§ 4
§ 4 Meldepflicht
Der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes ist verpflichtet, jeden Verdacht von Feuerbrandbefall der Behörde zu melden.
§ 5
§ 5 Überwachung
(1) Solange das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus gemäß Richtlinie 2001/32/EG, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, Seite 26 unterliegt, hat die Behörde zur Feststellung des Auftretens des Feuerbrandes unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Feuerbrandes und der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetation systematische Untersuchungen (Monitoring) durchzuführen.
(2) Wenn das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus nicht unterliegt, hat die Behörde stichprobenartige Untersuchungen durchzuführen.
§ 6
§ 6 Untersuchung
(1) Wenn der Behörde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls bekannt wird, so hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
§ 8
§ 8 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Befallene Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Behörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Besteht der berechtigte Verdacht, dass Wirtspflanzen, die in unmittelbarer Nähe zu befallenen Pflanzen stehen, ebenfalls befallen sind, sind auch diese zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(3) Die Behörde hat im Anschluss an die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Maßnahmen wirkungsvoll waren.
§ 9
§ 9 Hygienemaßnahmen
Bei jedem Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und insbesondere bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Desinfektion von Händen, Werkzeugen, Kleidungsstücken und Schnittstellen am Baum) anzuwenden.
§ 10
§ 10 Objektschutz
(1) Zum Schutz von Erwerbsobstanlagen (Kernobst) und von Baumschulen, die Wirtspflanzen erzeugen, kann die Behörde anordnen, dass wild wachsende Wirtspflanzen in einer zumindest 100 m breiten Zone rund um die Anlagen oder Baumschulen vorsorglich zu entfernen sind.
(2) (Anm.: entfallen)
§ 12
§ 12 Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077, Seite 26 umgesetzt.
§ 13
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 42/2004, LGBl. Nr. 151/2006, LGBl. Nr. 25/2008, LGBl. Nr. 51/2009, LGBl. Nr. 109/2013
§ 13a
§ 13a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 2 und des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2003 tritt mit 4. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 28. August 2004 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 151/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft.
(5) Der Entfall der §§ 7 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2008, in Kraft.
(6) Die Änderung der §§ 2, 3 sowie der Entfall des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2009, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 109/2013
§ 14
§ 14 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark, LGBl. Nr. 71/1999, außer Kraft.