(1) Zum Schutz von Erwerbsobstanlagen (Kernobst) und von Baumschulen, die Wirtspflanzen erzeugen, kann die Behörde anordnen, dass wild wachsende Wirtspflanzen in einer zumindest 100 m breiten Zone rund um die Anlagen oder Baumschulen vorsorglich zu entfernen sind.
(2) (Anm.: entfallen)
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