(1) Wenn der Behörde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls bekannt wird, so hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
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