(1) Solange das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus gemäß Richtlinie 2001/32/EG, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, Seite 26 unterliegt, hat die Behörde zur Feststellung des Auftretens des Feuerbrandes unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Feuerbrandes und der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetation systematische Untersuchungen (Monitoring) durchzuführen.
(2) Wenn das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus nicht unterliegt, hat die Behörde stichprobenartige Untersuchungen durchzuführen.
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