(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen von Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen sind verboten:
Cotoneaster (Zwergmispel)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Pyracantha (Feuerdorn)
Photinia davidiana (Lorbeermispel)
Eriobotrya (Wollmispel)
(2) Ausgenommen vom Verbot der Produktion und des Verbringens sind Wirtspflanzen gemäß Abs. 1, wenn sie von registrierten Baumschul- und Gartenbaubetrieben zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark erzeugt und von diesen nachweislich in Gebiete außerhalb der Steiermark verbracht werden. Zur Dokumentation dieser Produktion sind laufend Aufzeichnungen über die erzeugten Wirtspflanzen (Arten, Mengen etc.) zu führen. Zum Nachweis des Verbringens in Gebiete außerhalb der Steiermark sind ebenfalls laufend Aufzeichnungen (Listen mit Art und Menge der verbrachten Pflanzen sowie mit Namen und Adressen der Empfänger) zu führen und mit geeigneten Unterlagen (Lieferscheinen, Rechnungen etc.) zu belegen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf des auf die Produktion und das Verbringen folgenden Jahres aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 42/2004, LGBl. Nr. 51/2009, LGBl. Nr. 109/2013
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