(1) Befallene Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Behörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Besteht der berechtigte Verdacht, dass Wirtspflanzen, die in unmittelbarer Nähe zu befallenen Pflanzen stehen, ebenfalls befallen sind, sind auch diese zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(3) Die Behörde hat im Anschluss an die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Maßnahmen wirkungsvoll waren.
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