Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077, Seite 26 umgesetzt.
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