§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten:
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 KALG, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,
2. private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, in Verbindung mit § 22 KALG.
§ 2
§ 2 Versorgungsräume, Versorgungssektoren
(1) Für die Planung des Versorgungssystems wird das Landesgebiet in zwei Versorgungsräume eingeteilt. Diese werden in sechs Versorgungssektoren unterteilt.
(2) Versorgungsraum Nord:
Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren:
– Versorgungssektor 1 mit dem politischen Bezirk Liezen,
– Versorgungssektor 2 mit den politischen Bezirken Judenburg, Knittelfeld und Murau;
– Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag.
Versorgungsraum Süd:
Zu diesem gehören folgende Versorgungssektoren:
– Versorgungssektor 4 mit den politischen Bezirken Graz-Stadt, Graz-Umgebung und Voitsberg;
– Versorgungssektor 5 mit den politischen Bezirken Fürstenfeld, Hartberg und Weiz;
– Versorgungssektor 6 mit den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Feldbach, Leibnitz und Radkersburg.
§ 3
§ 3 Maximalzahlen der systemisierten Betten
(1) Die Obergrenze der zulässigen Zahlen an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten mit den in der Anlage ersichtlichen Höchstzahlen festgesetzt.
(2) Betten für Begleitpersonen von Kindern im Vorschulalter müssen im Sinne des § 30 KALG in ausreichender Zahl vorhanden sein und sind auf die Bettenzahlen der Anlage nicht anzurechnen.
(3) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstzahlen müssen von allen diesem Landes-Krankenanstaltenplan unterliegenden Krankenanstalten (§ 1) spätestens am 31. Dezember 2005 erreicht und von da an eingehalten werden.
(4) Unter der in der Anlage enthaltenen Bezeichnung “Intensiv” sind ausschließlich Betten für die (post-)operative Intensivbetreuung bzw. Intensivüberwachung zu verstehen.
§ 4
§ 4 Konsiliarärzte
Die über die Standard- und Schwerpunktversorgung hinausgehende fachärztliche Betreuung muß im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a und b KALG jeweils durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten so zu erfolgen, daß es dadurch nicht zu einer Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot kommt. Jedenfalls müssen in der Standardversorgung die medizinischen Sonderfächer: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Kinder- und Jugendheilkunde durch Konsiliarärzte abgedeckt werden.
§ 5
§ 5 Erforderliche Krankenanstalteneinrichtungen
(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf werden folgende Krankenanstalteneinrichtungen als erforderlich festgestellt:
1. Standardkrankenanstalten (§ 2 a Abs. 1 lit. a KALG) als erste Versorgungsstufe für alle Versorgungssektoren,
2. Schwerpunktkrankenanstalten (§ 2a Abs. 1 lit. b KALG) als zweite Versorgungsstufe jeweils im Versorgungsraum Nord und Süd,
3. Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c KALG) als dritte Versorgungsstufe.
(2) In jedem Versorgungssektor müssen im Rahmen der Standardversorgung Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und überdies Wachstationen vorhanden sein. In den Versorgungsräumen Nord und Süd müssen im Rahmen der Schwerpunktversorgung jeweils Einrichtungen für Hämodialyse, Physikalische Medizin, für nicht-(post)operative Intensivpflege, deren Betten nicht auf die systemisierten Betten dieser Anlage angerechnet werden, sowie ein Pathologisches Institut und ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über den Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl. Nr. 77/ 1994, außer Kraft.
Anlage 1
Steiermärkischer Landes-Krankenanstaltenplan Maximalbettenanzahl
Anl. 1
| Versorgungsraum (VR) und -sektor (VS) | KA-Nr. | Krankenanstalt | Betten je Fachrichtung | Betten je Krankenanstalt |
| VR Nord | VS 1 | 602 | LKH BAD AUSSEE | | 74 |
|