Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten:
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 KALG, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,
2. private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, in Verbindung mit § 22 KALG.
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