(1) Die Obergrenze der zulässigen Zahlen an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten mit den in der Anlage ersichtlichen Höchstzahlen festgesetzt.
(2) Betten für Begleitpersonen von Kindern im Vorschulalter müssen im Sinne des § 30 KALG in ausreichender Zahl vorhanden sein und sind auf die Bettenzahlen der Anlage nicht anzurechnen.
(3) Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstzahlen müssen von allen diesem Landes-Krankenanstaltenplan unterliegenden Krankenanstalten (§ 1) spätestens am 31. Dezember 2005 erreicht und von da an eingehalten werden.
(4) Unter der in der Anlage enthaltenen Bezeichnung “Intensiv” sind ausschließlich Betten für die (post-)operative Intensivbetreuung bzw. Intensivüberwachung zu verstehen.
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