Die über die Standard- und Schwerpunktversorgung hinausgehende fachärztliche Betreuung muß im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a und b KALG jeweils durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten so zu erfolgen, daß es dadurch nicht zu einer Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot kommt. Jedenfalls müssen in der Standardversorgung die medizinischen Sonderfächer: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Kinder- und Jugendheilkunde durch Konsiliarärzte abgedeckt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise