(1) Unter Bedachtnahme auf den Bedarf werden folgende Krankenanstalteneinrichtungen als erforderlich festgestellt:
1. Standardkrankenanstalten (§ 2 a Abs. 1 lit. a KALG) als erste Versorgungsstufe für alle Versorgungssektoren,
2. Schwerpunktkrankenanstalten (§ 2a Abs. 1 lit. b KALG) als zweite Versorgungsstufe jeweils im Versorgungsraum Nord und Süd,
3. Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c KALG) als dritte Versorgungsstufe.
(2) In jedem Versorgungssektor müssen im Rahmen der Standardversorgung Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und überdies Wachstationen vorhanden sein. In den Versorgungsräumen Nord und Süd müssen im Rahmen der Schwerpunktversorgung jeweils Einrichtungen für Hämodialyse, Physikalische Medizin, für nicht-(post)operative Intensivpflege, deren Betten nicht auf die systemisierten Betten dieser Anlage angerechnet werden, sowie ein Pathologisches Institut und ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise