Maßnahmengebietsverordnung Biber 2025 und 2026
Regelungsgegenstand und Ziel
§ 2Maßnahmengebiet
§ 3Entfernung, Regulierung sowie Absenkung von Biberdämmen
§ 4Entnahme, Entnahmebereiche und Kontingent
§ 5Fallenfang
§ 6Tötung
§ 7Informationseinholung, Meldepflichten und Dokumentation
§ 8Aufsicht
§ 9Monitoring
§ 10Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 11In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Biber (Castor fiber ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Biber gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen. Konkret bezweckt die Verordnung
1. die Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, sonstigen Dammbauwerken und wichtiger kommunaler Infrastruktur,
2. die Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen,
3. die Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und
4. den Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen, insbesondere die Erhaltung und Vernetzung der natürlichen Lebensräume im Zusammenhang mit wasserbaulichen Einrichtungen.
§ 2 Maßnahmengebiet
§ 2 § 2
Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 3.3, 4.1, 4.3, 5.1, 5.4, 10.2, 10.6, 11.1, 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.7 und 12.8.
2. Abschnitt
Maßnahmen im Maßnahmengebiet
§ 3 Entfernung, Regulierung sowie Absenkung von Biberdämmen
§ 3 § 3
In Abweichung zu § 103 Abs 1 lit a iVm Abs 2 lit b und c JG ist in nachfolgend festgelegten Bereichen des Maßnahmengebietes die Entfernung, Regulierung oder Absenkung von Biberdämmen ganzjährig zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wildregion | Jagdgebiet | Maßnahme |
Mattig R 81 | Mattig | 12.7 | EJ Zellhof 3600, GJ Seeham 3603 | Entfernung von biberbedingten Verklausungen durch ein Nahrungsfloß in der Mattig: Fkm 41,15 – 41,35; 43,3 – 44,5 |
Mattig R 107 | Mattig | 12.7 | GJ Obertrum 3604 | – Regulierung von Biberdämmen zwischen Fkm 48,5 – 49,2; – Entfernung von Biberdämmen von Fkm 49,2 – 49,3; – Regulierung von Biberdämmen von Fkm 49,3 – 50,75: mit Absenkung des Hauptdammes zwischen Fkm 49,6 und 49,7 vor der Querung Staufenstraße, nach Vorgabe der jagdrechtlichen Bewilligung (Zl 30303-407/644/19-2022); – Entfernung von Biberdämmen von Fkm 50,75 – 50,9 |
Fischach-Wallersee R 92 | Plainbach | 12.1, 12.8 | GJ Bergheim 3302, GJ Stadtjagd Nord IV 1000 | Entfernung von Biberdämmen Plainbach, Fkm 0 – 3,2 |
SBG Nord R 95 | Franzenskanal | 12.2 | GJ Lamprechtshausen 3351, JBG St. Georgen-Bürmoos 3815 | Dammregulierung in einem außerhalb des Schutzgebietes liegenden Abschnitt des Franzenskanals, Fkm 0 – 1 |
Salzkammergut R 96 | Fuschler Ache | 10.6 | GJ Thalgau 3153, GJ Hof 3151 | Entfernung von biberbedingten Verklausungen durch ein Nahrungsfloß, Fuschler Ache, Fkm 22,5 – 22,55 |
Stadt Sbg R 18 | Altglan | 12.8 | GJ Stadtjagd I Liefering 1100 | Teilweise Entfernung/Absenkung von Biberdämmen in der Altglan, Fkm 1,3 – 3,2, von der Mündung Lieferinger Mühlbach bis zur A1 Westautobahn |
Stadt Sbg R 77 | Söllheimerbach, Schleiferbach | 12.8 | GJ Stadtjagd Nord IV 1000 | Regulierung (Absenken) von Biberdämmen am Söllheimerbach (Fkm 0 – 2,1) von der Mündung bis zur Grenze Wildregion 12,8 und Schleiferbach (Fkm 0 – 0,3) von der Mündung bis Grenze GLT Samer Mösl |
Stadt Sbg R 19 | Hechtenbach | 12.8 | GJ Stadtjagd West II 1101 | Entfernung von Biberdämmen im Hechtenbach Unterlauf und Unterlauf Entlastungsgerinne, gesamt |
Stadt Sbg R 30 | Lehener Umgehungsgerinne | 12.8 | GJ Stadtjagd I Liefering 1100 | Entfernung von biberbedingten Verklausungen im Fischaufstieg Lehener Umgehungsgerinne, gesamt |
Saalfelden R 27 | Euringerbach-Zubringer Euring | 4.1 | GJ Saalfelden Wiesersberg 6573 | Entfernung von Biberdämmen in einem Zubringer zum Euringerbach (namenloser Zubringer in Euring, gesamt) im Siedlungsbereich des Orts Euring und Dammregulierungen nach biberfachlicher Abstimmung im Euringerbach, Schörhofbach und Friedlbrunn (Kühzaglgraben) |
Saalfelden R 63 | Kirchhamer Oite | 3.3, 5.1 | GJ Saalfelden Gerling 6670 | Dammregulierungen (Absenken und Entfernen) von Biberdämmen in der Kirchhamer Oite, von der Mündung bis zur Ortschaft Schützing, Fkm 0 – 1,1 |
Saalfelden R 71 | Alte Saalach, Harhamer Oite | 3.3 | GJ Saalfelden Rieder Sonnberg 6548 | Abschnittsweise Entfernung von Biberdämmen in der Harhamer Oite („Alte Saalach“), Fkm 1,5 – 2,4 (von Beginn der bachbegleitenden LSW Diabaswerk bis zur B 311) |
Saalfelden R 120 | Spielbach | 4.1 | GJ Leogang I Nord 6572 | Entfernung von Biberdämmen im Spielbach, Fkm 0,32 – 0,37 |
Saalfelden R 38 | Weikersbachl | 3.3 | GJ Saalfelden Rieder Sonnberg 6548 | Entfernung von Biberdämmen im Weikersbachl, Fkm 0,45 bis zur Querung B 311 |
(2) Zu Informationszwecken ist die räumliche Lage und Ausdehnung der mit R** bezeichneten Biberreviere zusätzlich im SAGIS dargestellt (https://www.salzburg.gv.at/sagismobile/sagisonline/map/Agrar%20und%20Wald/Wald ) https://www.salzburg.gv.at/sagismobile/sagisonline/map/Agrar und Wald/Wald .
(3) Nicht burgensichernde Dämme stellen keine geschützte Lebensstätte nach § 103 Abs 2 lit c JG dar und können im Maßnahmengebiet nach Kontaktaufnahme mit dem Biberbeauftragten des Landes Salzburg und nach dessen fachlicher Beurteilung entfernt werden.
§ 4 Entnahme, Entnahmebereiche und Kontingent
§ 4 § 4
(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 lit a iVm Abs 2 JG wird in den in den Abs 2 bis 4 angeführten Bereichen des Maßnahmengebietes die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Biber aufgehoben und unter den dort angeführten Vorgaben der Lebendfang und eine anschließende Verbringung, der Lebendfang und eine anschließende Tötung oder das unmittelbare Töten von Bibern mittels der Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt. Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern ist ausschließlich an Fließgewässern zulässig. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.
(2) Der Lebendfang und eine anschließende Tötung von sämtlichen Bibern oder das unmittelbare Töten sämtlicher Biber ist im nachfolgend festgelegten Bereich des Maßnahmengebietes und in der angegebenen Höchstzahl der Entnahmen pro Jahr zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wild-region | max Entnahme pro Jahr | Jagdgebiet | Maßnahmen |
Tennengau | Ledererbach | 5,4, 10,2 | 5 | GJ Hallein Gamp Burgfried 2004, GJ Vigaun 2303 | Entnahme der Biberfamilie, Ledererbach, Fkm 1,8 – 3,7 (von Querung A10 Bruder-lochweg bis zum Gewässerursprung). Zusätzlich Zugang erschweren im gesam-ten Ledererbach (zB Ventilklappe) |
(3) Der Lebendfang und eine anschließende Tötung einzelner Biber oder das unmittelbare Töten einzelner Biber ist in den nachfolgend festgelegten Bereichen des Maßnahmengebietes und in der angegebenen Höchstzahl der Entnahmen pro Jahr zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wildregion | max Entnahme pro Jahr | Jagdgebiet | Maßnahmen |
Oichten R 13, R 14 | Oichten | 12.3, 12.2 | 2 | EJ Auersperg-Weitwörth 3402, GJ Nussdorf 3404, GJ Göming 3400, GJ Lamprechtshausen 3351, JBG Dorfbeuern-Stiftsjagd Michaelbeuern II 3817 | Entnahme im Bereich der Oichten, Fkm 2,0 – 14,0 (von Lukasedt bis Grub) |
Fischach R 50, R 76 | Fischach | 12.5, 12.4 | 2 | GJ Eugendorf 3501, GJ Seekirchen 3453, GJ Hallwang 3500 | Entnahme im Bereich der Fischach, Fkm 7,0 – 14,5 (Tiefenbach, Seekirchen) |
Walser Mühlbach R 26, R 78, R 25 | Walser/Käferheimer Mühlbach | 11.1 | 2 | GJ Wals-Siezenheim 3250 | Entnahme im Bereich des regulierten Walser/Käfer-heimer Mühlbachs, Fkm 0,0 – 5,0 |
Saalachtal R 52, R 93 | Saalach, Moosbach | 4.1, 4.3 | 2 | GJ St. Martin I 6560, GJ Loferer Hochtal 6561, GJ Lofer Scheffsnoth Maierberg 6628 | Entnahme im Saalachtal bei Lofer, betreffend die Saalach, Fkm 44,0 – 45,0, und den Moosbach, Fkm 0,0 – 3,0 |
Saalfeldener Becken R 27, R 119, R 63 | Euringerbach R27, Leoganger Ache R 119, Ruhgassingerbach R 63 | 4.1, 3.3, 5.1 | 2 | GJ Saalfelden Wiesersberg 6573, GJ Leogang I Nord 6572, GJ Leogang II Süd 6550, GJ Saalfelden Rieder Sonnberg 6548, GJ Saalfelden-Gerling 6670 | Entnahme im Saalfeldener Becken: Euringerbach, Fkm 1,5 – 2,0, Leoganger Ache, Fkm 1,5 – 3, Ruhgassingerbach, Fkm 0,0 – 1,0 inkl Zubringer, Fkm 0,0 – 0,5 |
(4) Der Lebendfang und eine anschließende Verbringung in angrenzende Gewässer ist im nachfolgend festgelegten Bereich des Maßnahmengebietes zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wild-region | Jagdgebiet | Maßnahme |
Stadt Sbg R77 | Söllheimer Bach Sam | 12.8 | GJ Stadtjagd IV 1000 | Dammabsenkung, Sicherung durch E-Zaun, Dammentfernung, Zugänge biberdicht machen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen: Zusätzlich Lebendfang im Söllheimerbach Sa, Fkm 0 – 0,2, und verbringen in die Salzach/Mündung Alterbach. Fanggenehmigung gilt nur im Ausrinn aus dem Samer Weiher (Söllheimerbach Sa) im Siedlungsgebiet bis zur Mündung in den Söllheimerbach |
(5) Der Lebendfang und eine anschließende Verbringung, der Lebendfang und eine anschließende Tötung und das unmittelbare Töten mittels der Bejagung mit Langwaffen gemäß Abs 2 bis 4 ist vom 15. September bis zum 15. März zulässig. Dies gilt für Biber in allen Entwicklungsformen.
(6) Der Fang von Bibern darf nur mit Fangvorrichtungen, die das Tier unverletzt fangen (Lebend-fangfallen), und nur durch Jagdausübungsberechtigte, die entsprechend den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben, erfolgen.
(7) Werden offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare gefangen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(8) Die Entnahme gemäß Abs 2 bis 4 darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den jeweils angeführten Jagdgebieten jagdausübungsberechtigt sind.
(9) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können von Personen, die in den Jagdgebieten gemäß Abs 2 und Abs 3 jagdausübungsberechtigt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwendet werden. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(10) Vom räumlichen Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 4 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Nationalparke und Europaschutzgebiete, in denen der Biber als Schutzgut angeführt ist, inklusive jener Biberrevierteile außerhalb der Schutzgebiete, die mit einem Biberrevier innerhalb des Schutzgebietes zusammenhängen.
(11) Zu Informationszwecken ist die räumliche Lage und Ausdehnung der mit R** bezeichneten Biberreviere zusätzlich im SAGIS (https://www.salzburg.gv.at/sagismobile/sagisonline/map/Agrar%20und%20Wald/Wald ) dargestellt.
§ 5 Fallenfang
§ 5 § 5
(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.
(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer Wildtiere verwendet werden. Biberfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden, bevorzugt am frühen Morgen, vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden für Biber spezifischen Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.
§ 6 Tötung
§ 6 § 6
Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Biber darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Gewässer zugehörig.
§ 7 Informationseinholung, Meldepflichten und Dokumentation
§ 7 § 7
(1) Vor einem beabsichtigten Eingriff gemäß den §§ 3 oder 4 ist vom Maßnahmenberechtigten bzw -ausführenden das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzu-stellen sowie mit dem Biberbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt aufzunehmen.
(2) Der Fang und die Tötung sowie die Bejagung von Bibern ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 2 und 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/biber/biberkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich je Abfrage jeweils auf nur einen Biber. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Biber in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Schussabgabe mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft, nämlich dem für die betroffene Wildregion zuständigen Hegemeister, zu melden und in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) einzumelden. Die Salzburger Jägerschaft hat jede eingegangene Meldung unmittelbar der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), weiterzuleiten.
(4) Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(5) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 2 und 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Biber zu übermitteln.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 8 Aufsicht
§ 8 § 8
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Biber (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 7 Abs 3 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Biber.
§ 9 Monitoring
§ 9 § 9
Damit die Populationen des Bibers im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet in gewissen Bereichen trotz der vorübergehenden Ausnahmen vom Verbot der Störung und der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie der vorübergehenden Ausnahme von den Schonvorschriften und der Entnahme einer geringen Anzahl von Individuen jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Bibers ein begleitendes Monitoring durch.
§ 10 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 10 § 10
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
§ 11 In- und Außerkrafttreten
§ 11 § 11
Diese Verordnung tritt mit 12. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.