Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Biber darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Gewässer zugehörig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise