(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Biber (Castor fiber ) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Biber gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen. Konkret bezweckt die Verordnung
1. die Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, sonstigen Dammbauwerken und wichtiger kommunaler Infrastruktur,
2. die Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen,
3. die Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und
4. den Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen, insbesondere die Erhaltung und Vernetzung der natürlichen Lebensräume im Zusammenhang mit wasserbaulichen Einrichtungen.
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