(1) Vor einem beabsichtigten Eingriff gemäß den §§ 3 oder 4 ist vom Maßnahmenberechtigten bzw -ausführenden das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzu-stellen sowie mit dem Biberbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt aufzunehmen.
(2) Der Fang und die Tötung sowie die Bejagung von Bibern ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 2 und 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/biber/biberkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich je Abfrage jeweils auf nur einen Biber. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Biber in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Schussabgabe mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft, nämlich dem für die betroffene Wildregion zuständigen Hegemeister, zu melden und in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) einzumelden. Die Salzburger Jägerschaft hat jede eingegangene Meldung unmittelbar der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), weiterzuleiten.
(4) Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(5) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 2 und 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Biber zu übermitteln.
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