(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 lit a iVm Abs 2 JG wird in den in den Abs 2 bis 4 angeführten Bereichen des Maßnahmengebietes die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Biber aufgehoben und unter den dort angeführten Vorgaben der Lebendfang und eine anschließende Verbringung, der Lebendfang und eine anschließende Tötung oder das unmittelbare Töten von Bibern mittels der Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt. Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern ist ausschließlich an Fließgewässern zulässig. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.
(2) Der Lebendfang und eine anschließende Tötung von sämtlichen Bibern oder das unmittelbare Töten sämtlicher Biber ist im nachfolgend festgelegten Bereich des Maßnahmengebietes und in der angegebenen Höchstzahl der Entnahmen pro Jahr zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wild-region | max Entnahme pro Jahr | Jagdgebiet | Maßnahmen |
Tennengau | Ledererbach | 5,4, 10,2 | 5 | GJ Hallein Gamp Burgfried 2004, GJ Vigaun 2303 | Entnahme der Biberfamilie, Ledererbach, Fkm 1,8 – 3,7 (von Querung A10 Bruder-lochweg bis zum Gewässerursprung). Zusätzlich Zugang erschweren im gesam-ten Ledererbach (zB Ventilklappe) |
(3) Der Lebendfang und eine anschließende Tötung einzelner Biber oder das unmittelbare Töten einzelner Biber ist in den nachfolgend festgelegten Bereichen des Maßnahmengebietes und in der angegebenen Höchstzahl der Entnahmen pro Jahr zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wildregion | max Entnahme pro Jahr | Jagdgebiet | Maßnahmen |
Oichten R 13, R 14 | Oichten | 12.3, 12.2 | 2 | EJ Auersperg-Weitwörth 3402, GJ Nussdorf 3404, GJ Göming 3400, GJ Lamprechtshausen 3351, JBG Dorfbeuern-Stiftsjagd Michaelbeuern II 3817 | Entnahme im Bereich der Oichten, Fkm 2,0 – 14,0 (von Lukasedt bis Grub) |
Fischach R 50, R 76 | Fischach | 12.5, 12.4 | 2 | GJ Eugendorf 3501, GJ Seekirchen 3453, GJ Hallwang 3500 | Entnahme im Bereich der Fischach, Fkm 7,0 – 14,5 (Tiefenbach, Seekirchen) |
Walser Mühlbach R 26, R 78, R 25 | Walser/Käferheimer Mühlbach | 11.1 | 2 | GJ Wals-Siezenheim 3250 | Entnahme im Bereich des regulierten Walser/Käfer-heimer Mühlbachs, Fkm 0,0 – 5,0 |
Saalachtal R 52, R 93 | Saalach, Moosbach | 4.1, 4.3 | 2 | GJ St. Martin I 6560, GJ Loferer Hochtal 6561, GJ Lofer Scheffsnoth Maierberg 6628 | Entnahme im Saalachtal bei Lofer, betreffend die Saalach, Fkm 44,0 – 45,0, und den Moosbach, Fkm 0,0 – 3,0 |
Saalfeldener Becken R 27, R 119, R 63 | Euringerbach R27, Leoganger Ache R 119, Ruhgassingerbach R 63 | 4.1, 3.3, 5.1 | 2 | GJ Saalfelden Wiesersberg 6573, GJ Leogang I Nord 6572, GJ Leogang II Süd 6550, GJ Saalfelden Rieder Sonnberg 6548, GJ Saalfelden-Gerling 6670 | Entnahme im Saalfeldener Becken: Euringerbach, Fkm 1,5 – 2,0, Leoganger Ache, Fkm 1,5 – 3, Ruhgassingerbach, Fkm 0,0 – 1,0 inkl Zubringer, Fkm 0,0 – 0,5 |
(4) Der Lebendfang und eine anschließende Verbringung in angrenzende Gewässer ist im nachfolgend festgelegten Bereich des Maßnahmengebietes zulässig:
Biberregion/ Biberrevier | Gewässer | Wild-region | Jagdgebiet | Maßnahme |
Stadt Sbg R77 | Söllheimer Bach Sam | 12.8 | GJ Stadtjagd IV 1000 | Dammabsenkung, Sicherung durch E-Zaun, Dammentfernung, Zugänge biberdicht machen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen: Zusätzlich Lebendfang im Söllheimerbach Sa, Fkm 0 – 0,2, und verbringen in die Salzach/Mündung Alterbach. Fanggenehmigung gilt nur im Ausrinn aus dem Samer Weiher (Söllheimerbach Sa) im Siedlungsgebiet bis zur Mündung in den Söllheimerbach |
(5) Der Lebendfang und eine anschließende Verbringung, der Lebendfang und eine anschließende Tötung und das unmittelbare Töten mittels der Bejagung mit Langwaffen gemäß Abs 2 bis 4 ist vom 15. September bis zum 15. März zulässig. Dies gilt für Biber in allen Entwicklungsformen.
(6) Der Fang von Bibern darf nur mit Fangvorrichtungen, die das Tier unverletzt fangen (Lebend-fangfallen), und nur durch Jagdausübungsberechtigte, die entsprechend den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben, erfolgen.
(7) Werden offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare gefangen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(8) Die Entnahme gemäß Abs 2 bis 4 darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den jeweils angeführten Jagdgebieten jagdausübungsberechtigt sind.
(9) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können von Personen, die in den Jagdgebieten gemäß Abs 2 und Abs 3 jagdausübungsberechtigt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwendet werden. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(10) Vom räumlichen Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 4 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Nationalparke und Europaschutzgebiete, in denen der Biber als Schutzgut angeführt ist, inklusive jener Biberrevierteile außerhalb der Schutzgebiete, die mit einem Biberrevier innerhalb des Schutzgebietes zusammenhängen.
(11) Zu Informationszwecken ist die räumliche Lage und Ausdehnung der mit R** bezeichneten Biberreviere zusätzlich im SAGIS (https://www.salzburg.gv.at/sagismobile/sagisonline/map/Agrar%20und%20Wald/Wald ) dargestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise