Beförderungsverordnung
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Entscheidung über Maßnahmen
§ 4Allgemeine Voraussetzungen für Maßnahmen
§ 5Wirksamwerden der Maßnahmen
§ 6Beförderung von Vertragsbediensteten
§ 7Beförderung von Beamtinnen und Beamten
§ 8Außerordentliche Vorrückung
§ 9Außerordentliche Beförderung
§ 10Aufzahlung
§ 11Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, findet diese Verordnung auf alle Landesvertragsbediensteten sowie Beamtinnen und Beamten Anwendung, deren Besoldungsrecht eine Beförderungsmöglichkeit vorsieht.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung:
1. auf Landesbedienstete, deren Besoldung durch das LB-GG geregelt ist,
2. auf Landesvertragsbedienstete, deren Besoldung sich auf Grund eines Sondervertrages nicht aus der Einreihung in ein Gehalts- oder Entlohnungsschema ergibt,
3. auf die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg,
4. auf Ärztinnen und Ärzte, die der SALK zugewiesen sind,
5. auf Landesbedienstete, deren Dienstverhältnis vom Anwendungsbereich des L-VBG ausgenommen ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
1. Maßnahme: Beförderungen, außerordentliche Vorrückungen, außerordentliche Beförderungen und außerordentliche Aufzahlungen.
2. Beförderung: Das Vorrücken von Vertragsbediensteten unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen bei Erreichen bestimmter Entlohnungsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten bzw die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer oder seiner Verwendungsgruppe bei Erreichen bestimmter Dienstklassen bzw Gehaltsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten.
3. Außerordentliche Vorrückung: Das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten ohne bewerteten Dienstposten unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen.
4. Außerordentliche Aufzahlung: Die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse für Beamtinnen und Beamte ohne bewerteten Dienstposten bereits vor der außerordentlichen Beförderung.
5. Außerordentliche Beförderung: Die Gewährung jener besoldungsrechtlichen Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamtinnen und Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist, an Beamtinnen und Beamte, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist.
6. Übernorm: Eine bei Wirksamwerden der Maßnahme wirksame Leistungsfeststellung, nach der der Bedienstete den in einem Kalenderjahr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 18 Abs 1 erster Satz L-BG; § 21b Abs 1 L-VBG).
7. Bewerteter und unbewerteter Dienstposten: Die Bewertung von Dienstposten ergibt sich aus dem Stellenplan. Als bewertete Dienstposten im Sinn dieser Verordnung gelten dabei solche, die Beamtinnen oder Beamten der höchsten Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe vorbehalten sind (A/VIII, B/VII, C/V) sowie jene im Stellenplan ausgewiesene Dienstposten, die die höchste Dienstklasse erschließen (A III – VIII, B II – VII, C I – V). Unbewertete Dienstposten sind solche, die für Beamtinnen und Beamte eine Laufbahn in den Dienstklassen III bis VII (Verwendungsgruppe A), II bis VI (Verwendungsgruppe B) oder I bis IV (Verwendungsgruppe C) vorsehen.
8. Dienstzeitüberhang: Unter Dienstzeitüberhang ist der Zeitraum zwischen ehest möglichem und tatsächlichem Beförderungstermin zu verstehen.
9. Beförderungsalter: Dieser Zeitraum bestimmt sich
a) bei jenen Bediensteten, für die ein Beförderungsstichtag im Sinne des § 54 Abs 1 L-VBG bzw § 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG mit Dienstvertrag oder Dienstgebererklärung bzw Bescheid festgelegt wurde, nach dem Beförderungsstichtag;
b) bei Bediensteten, für die kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, nach dem Vorrückungsstichtag, soweit in lit c und d nicht anderes bestimmt wird;
c) bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 54 L-VBG bzw § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 festgelegt worden ist, nach jenem Tag, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag);
d) bei Bediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 83 L-VBG bzw § 133 L-BG festgelegt worden ist, nach dem berechneten Ersatz-Beförderungsstichtag.
Zeiträume, in denen für eine Beamtin oder einen Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 18 Abs 1 zweiter Satz L-BG (Unternorm) wirksam ist, werden in das Beförderungsalter nicht eingerechnet.
§ 3 Entscheidung über Maßnahmen
§ 3 § 3
(1) Die Entscheidung über Maßnahmen obliegt der Dienstbehörde bzw dem Vertreter des Dienstgebers.
(2) Die Einbindung der Dienstnehmervertretungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für Maßnahmen
§ 4 § 4
(1) Für Maßnahmen nach dieser Verordnung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Erreichen des Beförderungsalters oder einer festgelegten Gehalts- oder Entlohnungsstufe;
2. erfolgreicher Abschluss der der Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe entsprechenden dienstlichen Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung in der jeweiligen Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe vorgesehen ist bzw vertraglich vereinbart oder mittels Bescheid festgelegt wurde;
3. ein zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechender Arbeitserfolg.
(2) Voraussetzung für eine Maßnahme für Beamtinnen und Beamte ist weiters das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle im jeweiligen Stellenplan.
§ 5 Wirksamwerden der Maßnahmen
§ 5 § 5
Soweit die Dienstbehörde oder der Vertreter des Dienstgebers nicht ausdrücklich anders entscheidet, werden Maßnahmen jeweils mit 1. Jänner sowie 1. Juli eines jeden Jahres wirksam, und zwar jeweils zu jenem Termin, der auf die Vollendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeiträume folgt. Die Zeiträume gelten auch dann als vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der diesem Termin folgt.
§ 6 Beförderung von Vertragsbediensteten
§ 6 § 6
(1) Vertragsbedienstete können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:
Beförderungsalter | Beförderung ist möglich in die Entlohnungsstufe: | |
ohne Übernorm: | bei Übernorm: | |
Höherer Dienst: | ||
5 Jahre | 4 ½ Jahre | a/9 |
9 Jahre | 7 Jahre | a/14 |
15 Jahre | 13 Jahre | a/19 |
Gehobener Dienst* | ||
9 Jahre | 7 ½ Jahre | b/10 |
15 Jahre | 13 Jahre | b/15 |
21 Jahre | 19 Jahre | b/20 |
Fachdienst** | ||
6 Jahre | 6 Jahre | c/6 |
18 ½ Jahre | 17 Jahre | c/18 |
Mittlerer Dienst*** | ||
6 Jahre | 6 Jahre | d/6 |
24 Jahre | 22 Jahre | d/19 |
p1 bis p 5**** | ||
6 Jahre | 6 Jahre | p1 bis p5/6 |
24 Jahre | 22 Jahre | p1 bis p5/19 |
*Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige b-wertige Verwendung vorliegt.
**Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 9. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe.
***Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe.
****Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe.
(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten so festgesetzt, dass Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.
§ 7 Beförderung von Beamtinnen und Beamten
§ 7 § 7
(1) Beamtinnen und Beamten können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:
Beförderungsalter | Beförderung ist möglich in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: | |
ohne Übernorm: | bei Übernorm: | |
Verwendungsgruppe A: | ||
2 Jahre | 2 Jahre | IV/5 |
5 Jahre | 4 ½ Jahre | V/3 |
9 Jahre | 7 Jahre | VI/2 |
15 Jahre | 13 Jahre | VII/1 |
19 Jahre | 17 Jahre | VIII/1** |
Verwendungsgruppe B* | ||
7 Jahre | 7 Jahre | III/1 |
9 Jahre | 7 ½ Jahre | IV/4 |
15 Jahre | 13 Jahre | V/2 |
21 Jahre | 19 Jahre | VI/1 |
25 Jahre | 23 Jahre | VII/1** |
Verwendungsgruppe C | ||
10 Jahre | 8 Jahre | II/1 |
16 Jahre | 14 Jahre | III/1 |
18 ½ Jahre | 17 Jahre | IV/3 |
23 Jahre | 21 Jahre | V/2** |
Verwendungsgruppe D | ||
10 Jahre | 9 Jahre | II/1 |
18 Jahre | 16 Jahre | III/1 |
24 ½ Jahre | 22 ½ Jahre | III/8 |
26 ½ Jahre | 24 ½ Jahre | IV/3 |
* Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige B-wertige Verwendung vorliegt.
** Bei Beamtinnen und Beamten auf bewerteten Dienstposten.
(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt, dass die sich durch die Verbesserung ergebenden Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.
(3) Abs 2 gilt nicht bei der Beförderung von Beamtinnen oder Beamten
1. in der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII;
2. in der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VII;
3. in der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V.
(4) Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppe A, B und C, die in die höchste in Betracht kommende Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden, erhalten einen allfälligen Dienstzeitüberhang in dieser Dienstklasse bis zu zwei Jahren angerechnet, sofern diese Zeiten bereits auf einer Planstelle zurückgelegt wurden, auf der das Erreichen dieser Dienstklasse vorgesehen ist.
§ 8 Außerordentliche Vorrückung
§ 8 § 8
(1) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VII ohne bewerteten Dienstposten wird bei
1. Erreichen der 5. Gehaltsstufe oder
2. einem Beförderungsalter von 26 Jahren
eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VI ohne bewerteten Dienstposten wird bei
1. Erreichen der 5. Gehaltsstufe oder
2. einem Beförderungsalter von 32 Jahren
eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(3) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse IV ohne bewerteten Dienstposten wird bei einem Beförderungsalter von 28 Jahren eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(4) Die außerordentliche Vorrückung wird nach Vollendung des jeweils vorgesehenen Zeitraums am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam.
§ 9 Außerordentliche Beförderung
§ 9 § 9
(1) Beamtinnen oder Beamten ohne bewerteten Dienstposten können nach Maßgabe der folgenden Tabelle außerordentlich in die höchste Dienstklasse (§ 2 Abs 1 Z 5) befördert werden. Das Vorliegen einer wirksamen Leistungsfeststellung Übernorm ist nur dann notwendig, wenn der außerordentlichen Beförderung keine außerordentliche Aufzahlung vorangegangen ist:
Vollendete Dienstklasse/Gehaltsstufe: | Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: |
Verwendungsgruppe A | |
VII/6 | VIII/1 |
VII/7 | VIII/2 |
VII/8 | VIII/3 |
VII/9 | VIII/4 |
VII/10 | VIII/5 |
VII/11 | VIII/6 |
VII/12 | VIII/7 |
Verwendungsgruppe B | |
VI/6 | VII/1 |
VI/7 | VII/2 |
VI/8 | VII/3 |
VI/9 | VII/4 |
VI/10 | VII/5 |
VI/11 | VII/6 |
VI/12 | VII/7 |
Verwendungsgruppe C | |
IV/7 | V/3 |
IV/8 | V/4 |
IV/9 | V/5 |
IV/10 | V/6 |
IV/11 | V/7 |
IV/12 | V/8 |
IV/12 seit 2 Jahren | V/9 |
IV 12 seit 4 Jahren | V/10 |
Beamtinnen oder Beamten, denen eine außerordentliche Vorrückung nach § 9 gewährt worden ist, werden bei der außerordentlichen Beförderung in die Dienstklasse V jeweils um eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft, als in der oben angeführten Tabelle angegeben.
(2) Durch die außerordentliche Beförderung darf die Beamtin oder der Beamte nicht bessergestellt sein, als sie oder er es als Inhaberin oder Inhaber eines in der Dienstpostenbewertung enthaltenen bewerteten Dienstpostens wäre.
§ 10 Aufzahlung
§ 10 § 10
Bei Beamtinnen und Beamten mit wirksamer Leistungsfeststellung Übernorm können folgende Gehaltsansätze in Form einer Aufzahlung gewährt werden:
Verwendungsgruppe: | Bei Erreichen der Dienstklasse/Gehaltsstufe | Aufzahlung auf Dienstklasse/Gehaltsstufe: |
A | VII/6 | VIII/1 |
B | VI/6 | VII/1 |
C | IV/7 | V/3 |
Eine (außerordentliche) Beförderung in die höchste Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe ist damit nicht verbunden, eine solche kann erst zwei Jahre später erfolgen.
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 11 § 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung haben nur Auswirkungen auf künftige Maßnahmen; Einstufungsverbesserungen aller Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, bleiben unberührt.