(1) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VII ohne bewerteten Dienstposten wird bei
1. Erreichen der 5. Gehaltsstufe oder
2. einem Beförderungsalter von 26 Jahren
eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VI ohne bewerteten Dienstposten wird bei
1. Erreichen der 5. Gehaltsstufe oder
2. einem Beförderungsalter von 32 Jahren
eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(3) Bei Beamtinnen oder Beamten der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse IV ohne bewerteten Dienstposten wird bei einem Beförderungsalter von 28 Jahren eine außerordentliche Vorrückung um eine Gehaltsstufe gewährt.
(4) Die außerordentliche Vorrückung wird nach Vollendung des jeweils vorgesehenen Zeitraums am nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam.
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