Im Sinn dieser Verordnung gilt als
1. Maßnahme: Beförderungen, außerordentliche Vorrückungen, außerordentliche Beförderungen und außerordentliche Aufzahlungen.
2. Beförderung: Das Vorrücken von Vertragsbediensteten unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen bei Erreichen bestimmter Entlohnungsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten bzw die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer oder seiner Verwendungsgruppe bei Erreichen bestimmter Dienstklassen bzw Gehaltsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten.
3. Außerordentliche Vorrückung: Das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten ohne bewerteten Dienstposten unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen.
4. Außerordentliche Aufzahlung: Die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse für Beamtinnen und Beamte ohne bewerteten Dienstposten bereits vor der außerordentlichen Beförderung.
5. Außerordentliche Beförderung: Die Gewährung jener besoldungsrechtlichen Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamtinnen und Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist, an Beamtinnen und Beamte, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist.
6. Übernorm: Eine bei Wirksamwerden der Maßnahme wirksame Leistungsfeststellung, nach der der Bedienstete den in einem Kalenderjahr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 18 Abs 1 erster Satz L-BG; § 21b Abs 1 L-VBG).
7. Bewerteter und unbewerteter Dienstposten: Die Bewertung von Dienstposten ergibt sich aus dem Stellenplan. Als bewertete Dienstposten im Sinn dieser Verordnung gelten dabei solche, die Beamtinnen oder Beamten der höchsten Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe vorbehalten sind (A/VIII, B/VII, C/V) sowie jene im Stellenplan ausgewiesene Dienstposten, die die höchste Dienstklasse erschließen (A III – VIII, B II – VII, C I – V). Unbewertete Dienstposten sind solche, die für Beamtinnen und Beamte eine Laufbahn in den Dienstklassen III bis VII (Verwendungsgruppe A), II bis VI (Verwendungsgruppe B) oder I bis IV (Verwendungsgruppe C) vorsehen.
8. Dienstzeitüberhang: Unter Dienstzeitüberhang ist der Zeitraum zwischen ehest möglichem und tatsächlichem Beförderungstermin zu verstehen.
9. Beförderungsalter: Dieser Zeitraum bestimmt sich
a) bei jenen Bediensteten, für die ein Beförderungsstichtag im Sinne des § 54 Abs 1 L-VBG bzw § 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG mit Dienstvertrag oder Dienstgebererklärung bzw Bescheid festgelegt wurde, nach dem Beförderungsstichtag;
b) bei Bediensteten, für die kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, nach dem Vorrückungsstichtag, soweit in lit c und d nicht anderes bestimmt wird;
c) bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 54 L-VBG bzw § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 festgelegt worden ist, nach jenem Tag, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag);
d) bei Bediensteten, deren geltender Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 83 L-VBG bzw § 133 L-BG festgelegt worden ist, nach dem berechneten Ersatz-Beförderungsstichtag.
Zeiträume, in denen für eine Beamtin oder einen Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 18 Abs 1 zweiter Satz L-BG (Unternorm) wirksam ist, werden in das Beförderungsalter nicht eingerechnet.
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