(1) Für Maßnahmen nach dieser Verordnung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Erreichen des Beförderungsalters oder einer festgelegten Gehalts- oder Entlohnungsstufe;
2. erfolgreicher Abschluss der der Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe entsprechenden dienstlichen Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung in der jeweiligen Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe vorgesehen ist bzw vertraglich vereinbart oder mittels Bescheid festgelegt wurde;
3. ein zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechender Arbeitserfolg.
(2) Voraussetzung für eine Maßnahme für Beamtinnen und Beamte ist weiters das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle im jeweiligen Stellenplan.
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