(1) Beamtinnen und Beamten können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:
Beförderungsalter | Beförderung ist möglich in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: | |
ohne Übernorm: | bei Übernorm: | |
Verwendungsgruppe A: | ||
2 Jahre | 2 Jahre | IV/5 |
5 Jahre | 4 ½ Jahre | V/3 |
9 Jahre | 7 Jahre | VI/2 |
15 Jahre | 13 Jahre | VII/1 |
19 Jahre | 17 Jahre | VIII/1** |
Verwendungsgruppe B* | ||
7 Jahre | 7 Jahre | III/1 |
9 Jahre | 7 ½ Jahre | IV/4 |
15 Jahre | 13 Jahre | V/2 |
21 Jahre | 19 Jahre | VI/1 |
25 Jahre | 23 Jahre | VII/1** |
Verwendungsgruppe C | ||
10 Jahre | 8 Jahre | II/1 |
16 Jahre | 14 Jahre | III/1 |
18 ½ Jahre | 17 Jahre | IV/3 |
23 Jahre | 21 Jahre | V/2** |
Verwendungsgruppe D | ||
10 Jahre | 9 Jahre | II/1 |
18 Jahre | 16 Jahre | III/1 |
24 ½ Jahre | 22 ½ Jahre | III/8 |
26 ½ Jahre | 24 ½ Jahre | IV/3 |
* Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige B-wertige Verwendung vorliegt.
** Bei Beamtinnen und Beamten auf bewerteten Dienstposten.
(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt, dass die sich durch die Verbesserung ergebenden Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.
(3) Abs 2 gilt nicht bei der Beförderung von Beamtinnen oder Beamten
1. in der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VIII;
2. in der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse VII;
3. in der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V.
(4) Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppe A, B und C, die in die höchste in Betracht kommende Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe befördert werden, erhalten einen allfälligen Dienstzeitüberhang in dieser Dienstklasse bis zu zwei Jahren angerechnet, sofern diese Zeiten bereits auf einer Planstelle zurückgelegt wurden, auf der das Erreichen dieser Dienstklasse vorgesehen ist.
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