(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, findet diese Verordnung auf alle Landesvertragsbediensteten sowie Beamtinnen und Beamten Anwendung, deren Besoldungsrecht eine Beförderungsmöglichkeit vorsieht.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung:
1. auf Landesbedienstete, deren Besoldung durch das LB-GG geregelt ist,
2. auf Landesvertragsbedienstete, deren Besoldung sich auf Grund eines Sondervertrages nicht aus der Einreihung in ein Gehalts- oder Entlohnungsschema ergibt,
3. auf die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg,
4. auf Ärztinnen und Ärzte, die der SALK zugewiesen sind,
5. auf Landesbedienstete, deren Dienstverhältnis vom Anwendungsbereich des L-VBG ausgenommen ist.
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