Geschäftsordnung Nationalparkfondsbeirat
Vorwort
§ 1 Ersatzmitglieder
§ 1 § 1
Für jedes der im § 34 Abs 1 S.NPG vorgesehenen Mitglieder des Fondsbeirates ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied hat für seine Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied Sorge zu tragen und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
§ 2 Funktionsperiode
§ 2 § 2
(1) Der Fondsbeirat bleibt, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, fünf Jahre im Amt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode, eine allfällige Nachentsendung für die Dauer der restlichen Funktionsperiode.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den entsendenden Stellen (§ 34 Abs. 1 S.NPG) jederzeit abberufen werden.
§ 3 Sitzungen
§ 3 § 3
(1) Der Fondsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Fondsbeirates kann auch von drei Mitgliedern des Beirates beantragt werden und ist sodann innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. Ein solcher Antrag hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
(2) Der Einberufung ist eine Tagesordnung anzuschließen, aus der neben Tagungsort, Datum und Zeitpunkt ersichtlich sein muss, welche Angelegenheiten einer Beschlussfassung zugeführt werden sollen. Ferner ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wo Pläne und sonstige Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zur Einsicht aufliegen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese den Mitgliedern des Fondsbeirates oder sonstigen teilnehmenden Personen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden kann.
(4) An den Sitzungen des Fondsbeirates nehmen neben den Mitgliedern bzw deren Ersatzmitgliedern die Nationalparkdirektorin oder der Nationalparkdirektor sowie allenfalls gemäß § 34 Abs. 5 S.NPG beigezogene Personen teil.
§ 4 Sitzungspolizei, Anfragen, Anträge
§ 4 § 4
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, kann jederzeit das Wort ergreifen und nötigenfalls anderen das Wort entziehen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an alle Sitzungsteilnehmerinnen und teilnehmer (§ 3 Abs 4) Anfragen zu richten, alle mit den Beratungsgegenständen zusammenhängenden Auskünfte zu verlangen und entsprechende Anträge zu stellen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der nächsten Sitzung schriftlich an die oder den Vorsitzenden zu richten. Die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, anderenfalls ist die Nichtberücksichtigung zu begründen.
(4) Zu Beginn der Sitzungen von den Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, sind mit Zustimmung des Fondsbeirates noch in derselben Sitzung zu behandeln, ansonsten ist der Gegenstand der Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.
(5) Die Sitzungen des Fondsbeirates sind nicht öffentlich. Allfällige Mitteilungen an die Öffentlichkeit obliegen der oder dem Vorsitzenden.
§ 5 Beschlussfassung
§ 5 § 5
(1) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei die oder der Vorsitzende zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn keine Stimmeneinhelligkeit erzielt wird, haben diejenigen Mitglieder, die dem Antrag nicht zugestimmt haben, das Recht, die Protokollierung ihrer abweichenden Meinung zu verlangen.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der zur Stellvertretung berufenen Person erfolgt schriftlich und geheim. Sonstige Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.
(4) Eine Abstimmung und Beschlussfassung ist, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs 4, nur über Gegenstände der Tagesordnung zulässig. Die Beschlüsse des Fondsbeirates sind, abgesehen von jenen Angelegenheiten, die die Geschäftsordnung des Fondsbeirates selbst betreffen, als Empfehlungen an das Nationalparkkuratorium zu fassen.
§ 6 Protokoll
§ 6 § 6
(1) Von der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor ist für jede Sitzung des Fondsbeirates eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu entsenden, der oder die über die Verhandlungen des Beirates ein Protokoll (Beschlussprotokoll) aufzunehmen hat.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern des Fondsbeirates spätestens zugleich mit der Verständigung über die Einberufung der nächsten Sitzung zuzustellen.
(3) Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung dem Fondsbeirat zur Genehmigung vorzulegen. Zu Beginn dieser Sitzung können mündliche oder schriftliche Einwendungen bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls erhoben werden.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
§ 7 § 7
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1984 über die Geschäftsordnung des Beirates des Salzburger Nationalparkfonds, LGBl Nr 91/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/1996, außer Kraft.