(1) Der Fondsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Fondsbeirates kann auch von drei Mitgliedern des Beirates beantragt werden und ist sodann innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. Ein solcher Antrag hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
(2) Der Einberufung ist eine Tagesordnung anzuschließen, aus der neben Tagungsort, Datum und Zeitpunkt ersichtlich sein muss, welche Angelegenheiten einer Beschlussfassung zugeführt werden sollen. Ferner ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wo Pläne und sonstige Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zur Einsicht aufliegen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese den Mitgliedern des Fondsbeirates oder sonstigen teilnehmenden Personen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden kann.
(4) An den Sitzungen des Fondsbeirates nehmen neben den Mitgliedern bzw deren Ersatzmitgliedern die Nationalparkdirektorin oder der Nationalparkdirektor sowie allenfalls gemäß § 34 Abs. 5 S.NPG beigezogene Personen teil.
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