(1) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei die oder der Vorsitzende zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn keine Stimmeneinhelligkeit erzielt wird, haben diejenigen Mitglieder, die dem Antrag nicht zugestimmt haben, das Recht, die Protokollierung ihrer abweichenden Meinung zu verlangen.
(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der zur Stellvertretung berufenen Person erfolgt schriftlich und geheim. Sonstige Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.
(4) Eine Abstimmung und Beschlussfassung ist, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs 4, nur über Gegenstände der Tagesordnung zulässig. Die Beschlüsse des Fondsbeirates sind, abgesehen von jenen Angelegenheiten, die die Geschäftsordnung des Fondsbeirates selbst betreffen, als Empfehlungen an das Nationalparkkuratorium zu fassen.
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