(1) Von der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor ist für jede Sitzung des Fondsbeirates eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu entsenden, der oder die über die Verhandlungen des Beirates ein Protokoll (Beschlussprotokoll) aufzunehmen hat.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern des Fondsbeirates spätestens zugleich mit der Verständigung über die Einberufung der nächsten Sitzung zuzustellen.
(3) Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung dem Fondsbeirat zur Genehmigung vorzulegen. Zu Beginn dieser Sitzung können mündliche oder schriftliche Einwendungen bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls erhoben werden.
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