(1) Der Fondsbeirat bleibt, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, fünf Jahre im Amt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode, eine allfällige Nachentsendung für die Dauer der restlichen Funktionsperiode.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den entsendenden Stellen (§ 34 Abs. 1 S.NPG) jederzeit abberufen werden.
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