Für jedes der im § 34 Abs 1 S.NPG vorgesehenen Mitglieder des Fondsbeirates ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied hat für seine Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied Sorge zu tragen und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
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