Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2Allgemeine Verbote
§ 3Schutzzonen
§ 4Start- und Landegassen
§ 5Ausnahmen von Verboten
§ 6Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz
§ 7Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 8Besondere Verpflichtungen
§ 9Strafbestimmungen
§ 10Verweisungen
§ 11In- und Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 § 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2. Landungsplatz: ein Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird (Bootsstege, Bootshäuser udgl). Anlagen, die für die Bootsvermietung oder eine Konzessionsausübung dienen, sowie Befestigungsmöglichkeiten an Ufermauern oder mittels Pflöcken oder Ähnlichem am Ufer gelten nicht als Landungsplätze;
3. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
4. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.
§ 2 Allgemeine Verbote
§ 2 § 2
(1) Auf dem See ist verboten:
1a. der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Außenbordmotoren;
1b. der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Innenbordmotoren
a) in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr (Nachtfahrverbot),
b) vom 1. Juli bis 31. August (Saisonfahrverbot) und
c) in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsfahrverbot);
2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren;
4. das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von mehr als 10 Meter über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
5. das Einsetzen von Fahrzeugen mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;
6. der Betrieb von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
7. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnlichen Geräte).
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs 1 Z 1 bis 7 SchFG) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird – bezogen auf die von der Behörde vergebenen Konzessionen – mit 25 beschränkt.
§ 3 Schutzzonen
§ 3 § 3
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 bis 5 ist das Setzen von Bojen verboten. Die in den Abs 2 bis 4 genannten Verbote gelten vom 15. Mai bis 15. September, die Verbote nach Abs 5 während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt.
(2) In den nachstehend umschriebenen Schutzzonen ist der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder mit mehr als 500 Watt leistenden Elektromotoren verboten:
1. Fürbergbucht, das ist jener Teil des Sees, der östlich einer gedachten Linie vom Bootshaus Fürberg (Ebner) zur nördlichen Spitze der GP 171/1, KG Winkl, liegt;
2. Badebetriebe Strobl, das ist die vor den Badebetrieben Stadler und dem alten und neuen Gemeindebad in der Gemeinde Strobl liegende Seefläche – von der Bootshütte Stehrer (nördliche Ecke der GP 388, KG Strobl) bis zur Grundgrenze des Badebetriebes – in einer Ausdehnung von 150 m seewärts;
3. Promenade, das ist die an die Start- und Landegasse gemäß § 4 Abs 3 Z 2 in der Gemeinde Strobl nordöstlich anschließende Seefläche bis zum ehemaligen Anlegesteg der Österreichischen Bundesbahnen in einer Ausdehnung von 150 m seewärts.
(3) Bis 80 m seewärts vor dem Bereich des Strandbades in der Gemeinde St Gilgen – das ist von der Einmündung des Oppenauerbaches in den See an der östlichen Ecke der GP 368/2, KG St Gilgen, bis zur südöstlichen Begrenzung der GP 924/11, KG St Gilgen – ist der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, ausgenommen die auf kürzest möglichem Weg in bzw aus Richtung Süden erfolgende Ab- und Zufahrt mit Elektro- oder Ruderfahrzeugen von bzw. zu einem am Rand des Strandbades für Zwecke der gewerblichen Bootsvermietung zu errichtenden Bootssteg.
(4) Im Gemeindegebiet Strobl ist in der als Fischereischongebiet gekennzeichneten Seefläche zwischen der Einmündung des Mühlbaches beim Zirlgut und dem sogenannten Felmayrspitz vom Schilfgürtel aus in einer Ausdehnung von 150 m seewärts der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
(5) Beim Einfahren in die nachstehend beschriebene Schifffahrtsrinne haben die Betreiber von Fahrzeugen und Schwimmkörpern besondere Vorsicht walten zu lassen und eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h einzuhalten. Dieses Gebot gilt in einer 70 m breiten und 485 m langen rechteckigen Schifffahrtsrinne, die ungefähr in der Mitte der durch die Schwemmkegel des Zinkenbaches und des Dietlbaches gebildeten See-Enge mit einer unter 130 Grad gegen die Nordsüdrichtung verlaufenden Achse, beginnend ab der Höhe der Mündung des Dietlbaches in Südosten bis auf die Höhe der Gemeindestraße GP 187/3, KG Ried, im Nordwesten verläuft. Die südliche Begrenzungslinie der Schifffahrtsrinne nimmt ihren Anfang auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 2/1, KG Gschwand, und dem westlichen Eckpunkt der GP 279/55, KG Ried, 132 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt, und endet auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 146, KG Gschwand, und dem südlichen Eckpunkt der GP 186, KG Ried, 140 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt.
§ 4 Start- und Landegassen
§ 4 § 4
(1) Die Start- und Landegassen gemäß Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
1. der Teil des Sees, der durch gedachte, vom nördlichen Rand des vor den GP 398/1 und 398/2, KG St Gilgen, gelegenen Anlegesteges des Schifffahrtsunternehmens Engl (Wasserschischule) in der Gemeinde St Gilgen zum Gipfel des Rettenkogels sowie von einem Punkt 15 m südwestlich des genannten Randes des Anlegestegs zum Gipfel des Rinnkogels verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
2. der Teil des Sees, der durch gedachte, von einem Punkt 10 m links von dem von der GP 47, KG Strobl, ausgehenden Anlegesteg der Wasserschischule Grabner sowie 14 m rechts von der Wasserschischule Girbl jeweils zum Haus Appesbach (St Wolfgang) verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
3. der Teil des Sees, der durch die gedachte, von einem Punkt 5 m südlich der Mole bei der Wasserschischule Raudaschl auf GP 279/1, KG 56106 Ried zur südlichste Ecke der gegenüberliegenden GP 156, KG 56103 Gschwand verlaufenden Linie in einer Breite von 50 m in nördliche Richtung, bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
4. der Teil des Sees, der durch die gedachten vom südlichen Rand des vor der GP 266/1, KG 56106 Ried, gelegenen Anlegesteges des Vereins Ferienhort in der Gemeinde St. Gilgen sowie von der 20 m nordwestlich gelegenen Schienenbahn der Ferienhort Bootshütte zum Haus auf der GP 984/8, KG Gschwand, parallel verlaufenden Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird.
§ 5 Ausnahmen von Verboten
§ 5 § 5
Für die im Folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrten oder Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des | |||||||||||
§ 2 | § 3 | § 4 | ||||||||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | Z 4 | Z 5 | Z 6 | Z 7 | |||||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten des Rett- ungsdienstes | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten des gewässerkund- lichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
bei Ausbild- ungsfahrten | X | 1) | ||||||||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
Fahrten bei Veranstalt- ungen, deren Proben und Übungen im Veranstal- tungsbereich | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | ||
3) | ||||||||||||
Fahrzeuge der gewerbebe- hördlich berechtigten Bootsbauer (Boots- bau uneingeschränkt) mit dem Standort in einer Gemeinde am See | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | ||
Fahrzeuge im Rahmen der gewerblichen Ausübung eines Fischereirechts | X | X | X | X | 4) | |||||||
Fahrzeuge zur Ausübung des gewerbsmäßigen Fährverkehrs | X | X | 5) | |||||||||
Schleppfahrzeuge | X | X | 6) | |||||||||
Fahrzeuge zur gewerbsmäß- igen Ausübung der Schiff- fahrt | X | X | ||||||||||
Unterrichts- und behördliche Prüfungsfahrten im Rahmen der Tätigkeit einer bewill- igten Schiffsführerschule in den Gemeinden St Gilgen, Strobl und St Wolfgang zur Ausbildung von Motorboot- führern | X | 7) | ||||||||||
Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtaug- lichkeit von Fahrzeugen | X | X | X | 8) | ||||||||
Fahrgastschiffe mit mehr als 20 zugelassenen Fahrgast- plätzen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr | X | |||||||||||
Fahrzeuge von Verfügungs- berechtigten über Lan- dungsplätze | X | 9) | ||||||||||
Anmerkungen: | |
1) | Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. |
2) | Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. |
3) | Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September. |
4) | Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß § 61 SFVO führen. |
5) | Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs. |
6 ) | Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter. |
7) | Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot). |
8) | Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September. |
9) | Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen gemäß § 6 nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz – in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr; – in den Monaten Juli und August ausschließlich an Werktagen. |
§ 6 Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz
§ 6 § 6
(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt:
1. eine gemäß § 9 Abs 5 und 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 57/1990, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
2. eine gemäß § 8 Abs 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
3. eine gemäß Abs 2 von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung.
(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn
1. der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen Landungsplatzes (Ersatzanlage) errichtet worden ist und
2. die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.
Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.
§ 7 Anbringen von Schifffahrtszeichen
§ 7 § 7
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 SFVO kundzumachen.
§ 8 Besondere Verpflichtungen
§ 8 § 8
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 5 bewirken oder Nachweise gemäß § 6 sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
§ 9 Strafbestimmungen
§ 9 § 9
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
§ 10 Verweisungen
§ 10 § 10
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl I Nr 62/1997; BGBl I Nr 24/2020;
2. Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl II Nr 98/2013; BGBl II Nr 32/2019.
§ 11 In- und Außerkrafttreten
§ 11 § 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 67/1999, LGBl Nr 13/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2017 tritt mit 10. November 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2020 treten mit 6. August 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.