(1) Auf dem See ist verboten:
1a. der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Außenbordmotoren;
1b. der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungs-Innenbordmotoren
a) in der Zeit von 21:00 bis 7:00 Uhr (Nachtfahrverbot),
b) vom 1. Juli bis 31. August (Saisonfahrverbot) und
c) in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsfahrverbot);
2. der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb, deren Antriebsenergie – wenn auch nur mittelbar – durch Verbrennungsmotoren an Bord erzeugt wird;
3. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren;
4. das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von mehr als 10 Meter über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
5. das Einsetzen von Fahrzeugen mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;
6. der Betrieb von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
7. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnlichen Geräte).
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs 1 Z 1 bis 7 SchFG) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird – bezogen auf die von der Behörde vergebenen Konzessionen – mit 25 beschränkt.
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