Für die im Folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrten oder Fahrzeuge | Ausnahme vom Verbot des | |||||||||||
§ 2 | § 3 | § 4 | ||||||||||
Z 1a | Z 1b | Z 2 | Z 3 | Z 4 | Z 5 | Z 6 | Z 7 | |||||
Fahrten des Bundesheeres | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten der Bundespolizei | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten der Feuerwehr | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten des Rett- ungsdienstes | im Einsatz oder in Aus- übung des Dienstes | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
bei Ausbild- ungsfahrten | X | X | 1) | |||||||||
Fahrten des gewässerkund- lichen Dienstes | im Einsatz | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
bei Ausbild- ungsfahrten | X | 1) | ||||||||||
Fahrten zur Seenreinhaltung | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
Fahrten bei Veranstalt- ungen, deren Proben und Übungen im Veranstal- tungsbereich | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrten zur Vornahme von Arbeiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | |
Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | ||
3) | ||||||||||||
Fahrzeuge der gewerbebe- hördlich berechtigten Bootsbauer (Boots- bau uneingeschränkt) mit dem Standort in einer Gemeinde am See | X | X | X | X | X | X | X | X | X | 2) | ||
Fahrzeuge im Rahmen der gewerblichen Ausübung eines Fischereirechts | X | X | X | X | 4) | |||||||
Fahrzeuge zur Ausübung des gewerbsmäßigen Fährverkehrs | X | X | 5) | |||||||||
Schleppfahrzeuge | X | X | 6) | |||||||||
Fahrzeuge zur gewerbsmäß- igen Ausübung der Schiff- fahrt | X | X | ||||||||||
Unterrichts- und behördliche Prüfungsfahrten im Rahmen der Tätigkeit einer bewill- igten Schiffsführerschule in den Gemeinden St Gilgen, Strobl und St Wolfgang zur Ausbildung von Motorboot- führern | X | 7) | ||||||||||
Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtaug- lichkeit von Fahrzeugen | X | X | X | 8) | ||||||||
Fahrgastschiffe mit mehr als 20 zugelassenen Fahrgast- plätzen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr | X | |||||||||||
Fahrzeuge von Verfügungs- berechtigten über Lan- dungsplätze | X | 9) | ||||||||||
Anmerkungen: | |
1) | Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. |
2) | Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde. |
3) | Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September. |
4) | Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß § 61 SFVO führen. |
5) | Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs. |
6 ) | Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter. |
7) | Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot). |
8) | Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September. |
9) | Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen gemäß § 6 nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz – in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr; – in den Monaten Juli und August ausschließlich an Werktagen. |
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