(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2. Landungsplatz: ein Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird (Bootsstege, Bootshäuser udgl). Anlagen, die für die Bootsvermietung oder eine Konzessionsausübung dienen, sowie Befestigungsmöglichkeiten an Ufermauern oder mittels Pflöcken oder Ähnlichem am Ufer gelten nicht als Landungsplätze;
3. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
4. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.
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