(1) Die Start- und Landegassen gemäß Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
1. der Teil des Sees, der durch gedachte, vom nördlichen Rand des vor den GP 398/1 und 398/2, KG St Gilgen, gelegenen Anlegesteges des Schifffahrtsunternehmens Engl (Wasserschischule) in der Gemeinde St Gilgen zum Gipfel des Rettenkogels sowie von einem Punkt 15 m südwestlich des genannten Randes des Anlegestegs zum Gipfel des Rinnkogels verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
2. der Teil des Sees, der durch gedachte, von einem Punkt 10 m links von dem von der GP 47, KG Strobl, ausgehenden Anlegesteg der Wasserschischule Grabner sowie 14 m rechts von der Wasserschischule Girbl jeweils zum Haus Appesbach (St Wolfgang) verlaufende Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
3. der Teil des Sees, der durch die gedachte, von einem Punkt 5 m südlich der Mole bei der Wasserschischule Raudaschl auf GP 279/1, KG 56106 Ried zur südlichste Ecke der gegenüberliegenden GP 156, KG 56103 Gschwand verlaufenden Linie in einer Breite von 50 m in nördliche Richtung, bis 200 m seewärts, begrenzt wird;
4. der Teil des Sees, der durch die gedachten vom südlichen Rand des vor der GP 266/1, KG 56106 Ried, gelegenen Anlegesteges des Vereins Ferienhort in der Gemeinde St. Gilgen sowie von der 20 m nordwestlich gelegenen Schienenbahn der Ferienhort Bootshütte zum Haus auf der GP 984/8, KG Gschwand, parallel verlaufenden Linien, beide Linien bis 200 m seewärts, begrenzt wird.
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