(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 bis 5 ist das Setzen von Bojen verboten. Die in den Abs 2 bis 4 genannten Verbote gelten vom 15. Mai bis 15. September, die Verbote nach Abs 5 während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt.
(2) In den nachstehend umschriebenen Schutzzonen ist der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder mit mehr als 500 Watt leistenden Elektromotoren verboten:
1. Fürbergbucht, das ist jener Teil des Sees, der östlich einer gedachten Linie vom Bootshaus Fürberg (Ebner) zur nördlichen Spitze der GP 171/1, KG Winkl, liegt;
2. Badebetriebe Strobl, das ist die vor den Badebetrieben Stadler und dem alten und neuen Gemeindebad in der Gemeinde Strobl liegende Seefläche – von der Bootshütte Stehrer (nördliche Ecke der GP 388, KG Strobl) bis zur Grundgrenze des Badebetriebes – in einer Ausdehnung von 150 m seewärts;
3. Promenade, das ist die an die Start- und Landegasse gemäß § 4 Abs 3 Z 2 in der Gemeinde Strobl nordöstlich anschließende Seefläche bis zum ehemaligen Anlegesteg der Österreichischen Bundesbahnen in einer Ausdehnung von 150 m seewärts.
(3) Bis 80 m seewärts vor dem Bereich des Strandbades in der Gemeinde St Gilgen – das ist von der Einmündung des Oppenauerbaches in den See an der östlichen Ecke der GP 368/2, KG St Gilgen, bis zur südöstlichen Begrenzung der GP 924/11, KG St Gilgen – ist der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, ausgenommen die auf kürzest möglichem Weg in bzw aus Richtung Süden erfolgende Ab- und Zufahrt mit Elektro- oder Ruderfahrzeugen von bzw. zu einem am Rand des Strandbades für Zwecke der gewerblichen Bootsvermietung zu errichtenden Bootssteg.
(4) Im Gemeindegebiet Strobl ist in der als Fischereischongebiet gekennzeichneten Seefläche zwischen der Einmündung des Mühlbaches beim Zirlgut und dem sogenannten Felmayrspitz vom Schilfgürtel aus in einer Ausdehnung von 150 m seewärts der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
(5) Beim Einfahren in die nachstehend beschriebene Schifffahrtsrinne haben die Betreiber von Fahrzeugen und Schwimmkörpern besondere Vorsicht walten zu lassen und eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h einzuhalten. Dieses Gebot gilt in einer 70 m breiten und 485 m langen rechteckigen Schifffahrtsrinne, die ungefähr in der Mitte der durch die Schwemmkegel des Zinkenbaches und des Dietlbaches gebildeten See-Enge mit einer unter 130 Grad gegen die Nordsüdrichtung verlaufenden Achse, beginnend ab der Höhe der Mündung des Dietlbaches in Südosten bis auf die Höhe der Gemeindestraße GP 187/3, KG Ried, im Nordwesten verläuft. Die südliche Begrenzungslinie der Schifffahrtsrinne nimmt ihren Anfang auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 2/1, KG Gschwand, und dem westlichen Eckpunkt der GP 279/55, KG Ried, 132 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt, und endet auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 146, KG Gschwand, und dem südlichen Eckpunkt der GP 186, KG Ried, 140 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt.
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