(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt:
1. eine gemäß § 9 Abs 5 und 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 57/1990, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
2. eine gemäß § 8 Abs 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder
3. eine gemäß Abs 2 von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung.
(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn
1. der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen Landungsplatzes (Ersatzanlage) errichtet worden ist und
2. die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.
Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.
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