LandesrechtSalzburgVerordnungenLandwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015

Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015

In Kraft seit 14. September 2015
Up-to-date

§ 1 Lehrpläne

§ 1 § 1

(1) Für den Unterricht in der landwirtschaftlichen Berufsschule mit der Fachrichtung Gartenbau wird der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene Lehrplan erlassen.

(2) Für den Unterricht in den landwirtschaftlichen Fachschulen werden die in den Anlagen 2 bis 4 dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne erlassen.

§ 2 Unterricht in Schülerinnen- und Schülergruppen und in Kursform

§ 2 § 2

(1) In den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.

Unterrichtsgegenstand Teilungszahl besondere Festlegungen
Deutsch und Kommunikation 25
Lebende Fremdsprache 25
Mathematik und Rechnungswesen 25
Bewegung und Sport 25
Angewandte Informatik 16 in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden
Hotel- und Rezeptionstechnik 16 es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden
Metall- und Holztechnik 16 für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden
Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen) 16
alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden 12

(2) In den alternativen Pflichtgegenständen darf die Zahl von sechs Schülerinnen und Schülern je Gruppe nicht unterschritten werden.

§ 3 Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume in den Bereichen der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.

(2) Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der anderen Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen, wirtschaftlichen und regionalen Umfeldes orientierten Konzeptes.

(3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

(4) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu berücksichtigen.

§ 4 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

§ 4 § 4

(1) Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.

(2) Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel können nur unter Beachtung des § 3 Abs 2 erfolgen.

(3) Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.

(4) Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.

(5) In der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement sind zur schulischen Schwerpunktbildung in der dritten Klasse bis zu sieben Stunden schulautonom zu vergeben. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten.

(6) In der Fachrichtung Landwirtschaft sind am Ende der dritten Klasse Wahlpflichtmodule im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtswochen anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Salzburg besucht werden.

(7) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.

(8) Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.

§ 5 Genehmigung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen

§ 5 § 5

(1) Der nach § 93 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes eingerichtete Schulgemeinschaftsausschuss hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.

(2) Die Schulleitung hat schulautonome Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn berechtigte Interessen von Schülerinnen oder Schülern oder deren Erziehungsberechtigten gröblich missachtet werden oder die gemäß den §§ 3 oder 4 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(4) Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.

(5) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind mit Beginn des der Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft zu setzen und in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 6 Inkrafttreten

§ 6 § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl Nr 84/1982 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 94/1986, LGBl Nr 69/1987, LGBl Nr 76/1989, LGBl Nr 3/1992, LGBl Nr 78/1996, LGBl Nr 80/1999, LGBl Nr 20/2002, LGBl Nr 73/2004 und LGBl Nr 86/2005 außer Kraft.

(2) Die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nach den bisher geltenden Lehrplanbestimmungen zu Ende zu führen.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anl. 4

Anhänge

Anlage 4
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